Norm
PatG 1970 §152Rechtssatz
Der Ausspruch über den Verfall der Eingriffsgegenstände und die Unbrauchbarmachung der Hilfsmittel im Sinne des § 101 PatG sowie die Unterlassung eines solchen Ausspruches sind nicht mit Berufung, sondern mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO zu rügen. Hat der Privatankläger im Falle eines Freispruches von der Anklage wegen des Vergehens nach den §§ 95 und 97 PatG die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unterlassen und hebt der OGH den Freispruch unter Anordnung einer neuen Verhandlung und Urteilsfällung auf, so ist das Gericht, wenn es abermals zu einem Freispruche gelangte, nicht berechtigt, einen Ausspruch nach dem § 101 PatG zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0071345Dokumentnummer
JJR_19371026_OGH0002_0040OS00127_3700000_001