Norm
ABGB §879 Z2 CIInRechtssatz
Unter das Verbot des § 879 Z 2 ABGB fällt an sich noch nicht die Verpfändung einer Forderung, sondern nur die volle Abtretung der Forderung. Die Verpfändung der Forderung hindert ebensowenig wie eine Forderungsabtretung die Aufrechnung einer vor der Verständigung von der Verpfändung oder Abtretung schon aufrechenbar gegenübergestandenen Gegenforderung. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19 a RAO hindert die Verwendung der damit belasteten Kostenforderung zur Aufrechnung nicht, wenn der pfandberechtigte Anwalt namens seiner Partei die Aufrechnungserklärung abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0038746Dokumentnummer
JJR_19371026_OGH0002_0030OB00705_3700000_001