RS OGH 1937/11/3 3Ob758/37

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Veröffentlicht am 03.11.1937
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Norm

KO §82
KO §125

Rechtssatz

Der Masseverwalter kann von seiner Honorarforderung von vornherein nur über das verfügen, was ihm bei der künftigen Abrechnung über die übertragene Verwaltung zukommen wird. Findet aber eine gesonderte Kostenbestimmung statt, so kann hierin eine Ermächtigung zur Entnahme dieses Betrages und eine auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Abrechnung gelegen sein, die auch eine vollwirksame Verfügung über diesen Betrag durch Zession zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 758/37
    Entscheidungstext OGH 03.11.1937 3 Ob 758/37
    Veröff: SZ 19/297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0065142

Dokumentnummer

JJR_19371103_OGH0002_0030OB00758_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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