Norm
KO §82Rechtssatz
Der Masseverwalter kann von seiner Honorarforderung von vornherein nur über das verfügen, was ihm bei der künftigen Abrechnung über die übertragene Verwaltung zukommen wird. Findet aber eine gesonderte Kostenbestimmung statt, so kann hierin eine Ermächtigung zur Entnahme dieses Betrages und eine auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Abrechnung gelegen sein, die auch eine vollwirksame Verfügung über diesen Betrag durch Zession zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0065142Dokumentnummer
JJR_19371103_OGH0002_0030OB00758_3700000_001