Norm
ABGB §1438 CcRechtssatz
Für die Aufrechnung gegenüber der Klage des Überweisungsgläubigers ist maßgebend, daß Gegenforderungen des Drittschuldners gegen den Verpflichteten im Zeitpunkt der Pfändung der eingeklagten Forderung aufrechenbar gegenüberstanden. Der Überweisungsgläubiger kann aber nicht weitere Forderungen des Verpflichteten, welche er nicht gepfändet hat, im Wege der Gegenaufrechnung geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003901Dokumentnummer
JJR_19371104_OGH0002_0030OB00564_3700000_001