RS OGH 1937/11/4 3Ob564/37, 4Ob5/69, 4Ob40/73, 5Ob759/79, 3Ob233/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1937
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Norm

ABGB §1438 Cc
EO §294 A
EO §308 C

Rechtssatz

Für die Aufrechnung gegenüber der Klage des Überweisungsgläubigers ist maßgebend, daß Gegenforderungen des Drittschuldners gegen den Verpflichteten im Zeitpunkt der Pfändung der eingeklagten Forderung aufrechenbar gegenüberstanden. Der Überweisungsgläubiger kann aber nicht weitere Forderungen des Verpflichteten, welche er nicht gepfändet hat, im Wege der Gegenaufrechnung geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 564/37
    Entscheidungstext OGH 04.11.1937 3 Ob 564/37
    SZ 19/298
  • 4 Ob 5/69
    Entscheidungstext OGH 28.01.1969 4 Ob 5/69
    Ähnlich; SZ 42/14 = EvBl 1969/223 S 327 = Arb 8591 = SozM 3E, 397
  • 4 Ob 40/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 40/73
    nur: Für die Aufrechnung gegenüber der Klage des Überweisungsgläubigers ist maßgebend, daß Gegenforderungen des Drittschuldners gegen den Verpflichteten im Zeitpunkt der Pfändung der eingeklagten Forderung aufrechenbar gegenüberstanden. (T1) = SZ 46/49 = EvBl 1973/253 S 522 = Ind 1973/9-10,881 = Arb 9116 = ZAS 1974,61 (teils zust, teils krit Hoyer) = JBl 1974,215 = SozM 3E;479
  • 5 Ob 759/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 759/79
    nur T1; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die Pfändung aufschiebend bedingter Forderungen. (T2) = JBl 1981,37
  • 3 Ob 233/00m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 233/00m
    nur T1; Beisatz: Die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss im Pfändungszeitpunkt zumindest existent gewesen sein, mag deren Fälligkeit auch erst später eingetreten sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003901

Dokumentnummer

JJR_19371104_OGH0002_0030OB00564_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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