Norm
StGB §99 ARechtssatz
Einschränkung der persönlichen Freiheit ist auch dann anzunehmen, wenn dem Angegriffenen wegen der damit verbundenen Gefahren nicht zugemutet werden kann, den Raum, in dem er sich befindet, zu verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021