RS OGH 1937/11/9 2Ob837/37, 4Ob197/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1937
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Norm

ZPO §41 A4
ZPO §587

Rechtssatz

Wenn im Schiedsvertrag die Anwendung der Bestimmungen der ZPO vereinbart wurde, so gelten auch die Honorare der Schiedsrichter im Sinne des § 41 ZPO als Kosten des Verfahrens, obwohl ihre Festsetzung nicht dem Schiedsgerichte, sondern freier Vereinbarung oder dem ordentlichen Richter zukommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 837/37
    Entscheidungstext OGH 09.11.1937 2 Ob 837/37
    Veröff: SZ 19/304
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Vgl auch; Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. (T1)
    Beisatz: Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T2)
    Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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