Norm
ZPO §41 A4Rechtssatz
Wenn im Schiedsvertrag die Anwendung der Bestimmungen der ZPO vereinbart wurde, so gelten auch die Honorare der Schiedsrichter im Sinne des § 41 ZPO als Kosten des Verfahrens, obwohl ihre Festsetzung nicht dem Schiedsgerichte, sondern freier Vereinbarung oder dem ordentlichen Richter zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014