Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Für die Frage der Ausscheidbarkeit der Betriebsmittel nach § 251 Z 6 EO ist lediglich der in dieser Gesetzesstelle festgelegte juristische Begriff des Kleingewerbetreibenden maßgebend, nicht ein relativer Begriff, der von der Vergleichung des Betriebsumfanges mehrerer gleichartiger Betriebe ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003593Dokumentnummer
JJR_19371117_OGH0002_0030OB00886_3700000_001