RS OGH 1937/11/30 3Ob866/37, 3Ob30/62, 8Ob348/62, 7Ob50/65, 5Ob122/65, 6Ob228/67, 3Ob71/70, 6Ob12/75

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Veröffentlicht am 30.11.1937
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Norm

EO §35 Af
ZPO §228 A3

Rechtssatz

Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 866/37
    Entscheidungstext OGH 30.11.1937 3 Ob 866/37
    Veröff: SZ 19/316
  • 3 Ob 30/62
    Entscheidungstext OGH 07.03.1962 3 Ob 30/62
  • 8 Ob 348/62
    Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 348/62
  • 7 Ob 50/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 7 Ob 50/65
    nur: Soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T1)
    Veröff: EvBl 1965/370 S 552
  • 5 Ob 122/65
    Entscheidungstext OGH 07.10.1965 5 Ob 122/65
    nur T1; Veröff: SZ 38/159
  • 6 Ob 228/67
    Entscheidungstext OGH 16.08.1967 6 Ob 228/67
    Veröff: EFSlg 9048
  • 3 Ob 71/70
    Entscheidungstext OGH 08.07.1970 3 Ob 71/70
    nur: Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. (T2)
    Beisatz: Ergreift die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung den Gegenstand des Oppositionsprozesses nicht zur Gänze, so ist nur der diesbezügliche Teil der Klage zurückzuweisen, sonst der Prozess fortzusetzen. (T3)
  • 6 Ob 12/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 12/75
    nur: Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T4)
  • 3 Ob 79/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 79/76
    nur: Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T5)
    Veröff: RZ 1977/18 S 37 = ÖA 1977,156
  • 3 Ob 534/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 534/77
    Vgl auch
  • 3 Ob 24/80
    Entscheidungstext OGH 27.02.1980 3 Ob 24/80
    Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 53/30
  • 8 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84
    Vgl; nur T4; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T6)
    Veröff: SZ 58/26
  • 2 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
    nur T4; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2
  • 7 Ob 604/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 604/90
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz hier: Unterhaltsverpflichtungen können auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden. (T7) Veröff: ÖA 1991,139
  • 4 Ob 7/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
    Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T8)
  • 3 Ob 20/02s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 20/02s
    Auch; nur T5; Veröff: SZ 2002/97
  • 3 Ob 163/02w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
    Vgl auch; nur T5
  • 3 Ob 182/05v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
    nur T5
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Vgl aber; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, da seit der Entscheidung eines verstärkten Senates (6 Ob 544/87) gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. (T9)
  • 4 Ob 17/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T10)
  • 10 Ob 62/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
    Vgl; nur T5
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 190/13g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
    Auch; nur T5; Beis wie T7
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    Vgl; Beisatz: Im Rahmen eines Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen. (T11)
  • 3 Ob 86/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 86/14i
    Auch; nur T5; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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