Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Hat ein Liegenschaftspfandgläubiger das Begehren gestellt, dass der auf seine Forderung entfallende Meistbotsrest nicht auf die Zinsen, sondern in erster Linie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals zugewiesen werde, und verlangt er den Ersatz der Zinsen von einem Dritten, der die Haftung für die Zinsenforderung als Bürge und Zahler übernommen hat, so kann er sich nicht zum Nachteil des Bürgen auf den Verteilungsbeschluss berufen; er muss vielmehr die Berechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze des § 216 EO anzuwenden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013