Norm
EO §36 ERechtssatz
Der Streitwert der Klage nach § 36 EO kann den nach den Bewertungsgrundsätzen des Gesetzes berechneten Wert der Forderung nicht übersteigen; eine darüber hinausgehende Bestimmung des Streitwertes ist nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018