Norm
EKHG §2Rechtssatz
Auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten, wie Rutschbahn, Bergbahn und Talbahn und dergleichen, ist das EKHG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 1 RHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0058093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016