Norm
EO §187Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlages kann mit der bloßen Verletzung von Formvorschriften nicht begründet werden. Es muß vielmehr auch aufgezeigt werden, daß der Rekurswerber durch den Formverstoß in seinen Rechten beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003195Dokumentnummer
JJR_19371207_OGH0002_0020OB01054_3700000_001