Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Ein Nachlassgläubiger, der eine Forderung zum Nachlass angemeldet hat, ist zur Anfechtung des Beschlusses berechtigt, mit dem ohne seine Einvernahme der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0006659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019