Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Der Anspruch auf das Schmerzengeld ist gerichtlich geltend gemacht, wenn die Klage bei Gericht eingelangt ist. Die Postaufgabe genügt nicht. Eine sinngemäße Anwendung des § 89 Abs 1 GOG ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0031556Dokumentnummer
JJR_19371217_OGH0002_0020OB01060_3700000_001