Norm
RAO §10 Abs3Rechtssatz
§ 10 Abs 3 RAO sieht nur die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreters für eine bestimmte Rechtssache vor. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Vertreter einer Partei im allgemeinen ist dem Gesetz nicht bekannt. Hat eine Partei eine solche Bestellung beantragt und der Kammerausschuß diesen Antrag abgelehnt, so ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0072422Dokumentnummer
JJR_19371221_OGH0002_0010OB01240_3700000_001