Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. Daher mindern Zinsnachlässe, die der (übertragende) Vermieter nach der Übertragung vorgenommen hat, den Umfang der übertragenen Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021