Norm
ZPO §133Rechtssatz
Das Falschgehen der Amtsuhr kann eine nach irgend einer Rechtsauffassung beachtliche Ortszeit nicht begründen. Es kann höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0036667Dokumentnummer
JJR_19380111_OGH0002_0030OB01039_3700000_001