Norm
ABGB §294 ERechtssatz
Der Ersteher erwirbt die unbewegliche Sache mit all dem, was unter den gesetzlichen Begriff des Zubehörs fällt, gleichviel, ob die Gegenstände bei der Schätzung verzeichnet wurden oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012