RS OGH 1938/1/18 1Ob1011/37

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Veröffentlicht am 18.01.1938
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Norm

EO §218 Abs1
EO §226 Abs2

Rechtssatz

1) Besteht an einem Ausgedinge ein Afterpfandrecht, so ist trotzdem im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft § 226 Abs 2 EO anzuwenden. Der Afterpfangläubiger kann auf das Ausgedinge nur nach Maßgabe des § 330 EO Exekution führen.

2) Ist mit einem Ausgedinge im gleichen Rang eine Kaufschillingsrestforderung einverleibt, so ist bei der Anwendung des § 218 Abs 1 EO das Deckungskapital (§ 226 EO) mit dem Forderungsbetrag zu vergleichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1011/37
    Entscheidungstext OGH 18.01.1938 1 Ob 1011/37
    SZ 20/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003332

Dokumentnummer

JJR_19380118_OGH0002_0010OB01011_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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