Norm
EO §218 Abs1Rechtssatz
1) Besteht an einem Ausgedinge ein Afterpfandrecht, so ist trotzdem im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft § 226 Abs 2 EO anzuwenden. Der Afterpfangläubiger kann auf das Ausgedinge nur nach Maßgabe des § 330 EO Exekution führen.
2) Ist mit einem Ausgedinge im gleichen Rang eine Kaufschillingsrestforderung einverleibt, so ist bei der Anwendung des § 218 Abs 1 EO das Deckungskapital (§ 226 EO) mit dem Forderungsbetrag zu vergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003332Dokumentnummer
JJR_19380118_OGH0002_0010OB01011_3700000_001