Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Ein während des Ausgleiches wirksam erworbenes Pfandrecht wird durch die Eröffnung des Anschlusskonkurses nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0051842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013