Norm
EO §216 IIIbRechtssatz
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der (Zinsgroschen)Steuer besteht für Steuerbeträge:
1. die der Hauseigentümer vom Mieter eingenommen und nicht abgeführt hat,
2. die vom Mieter nicht entrichtet wurden, wenn zugleich der Hauseigentümer unterließ, rechtzeitig die Verweigerungs- oder Säumnisanzeige zu erstatten,
3. die auf Räume entfallen, welche der Hauseigentümer selbst benutzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003303Dokumentnummer
JJR_19380202_OGH0002_0030OB00043_3800000_001