RS OGH 1938/2/2 3Ob43/38

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Veröffentlicht am 02.02.1938
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Norm

EO §216 IIIb

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der (Zinsgroschen)Steuer besteht für Steuerbeträge:

1. die der Hauseigentümer vom Mieter eingenommen und nicht abgeführt hat,

2. die vom Mieter nicht entrichtet wurden, wenn zugleich der Hauseigentümer unterließ, rechtzeitig die Verweigerungs- oder Säumnisanzeige zu erstatten,

3. die auf Räume entfallen, welche der Hauseigentümer selbst benutzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/38
    Entscheidungstext OGH 02.02.1938 3 Ob 43/38
    SZ 20/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003303

Dokumentnummer

JJR_19380202_OGH0002_0030OB00043_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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