Norm
EO §172 Abs2Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle angedrohten Säumnisfolgen treten nur ein, wenn das Versteigerungsedikt mit der Aufforderung den anmeldungspflichtigen Behörden rechtzeitig zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003003Dokumentnummer
JJR_19380215_OGH0002_0030OB00037_3800000_001