Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. Wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen oder ist er der einzige erbserklärte Erbe, seine Erbserklärung vom Gerichte angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen anerkannt, auch kein Verlassenschaftskurator bestellt, dann ist er auch befugt, die Herausgabe der Gegenstände zu seinen Handen zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008178Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009