Norm
ABGB §1063Rechtssatz
Will der betreibende Gläubiger auf eine Sache, die dem Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt verkauft ist, Exekution führen, so muß er den restlichen Kaufpreis bezahlen und dadurch den Eigentumsvorbehalt gegenstandslos machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003402Dokumentnummer
JJR_19380216_OGH0002_0030OB00091_3800000_001