Norm
EO §379 Abs1 BRechtssatz
Leibrentenforderungen sind Geldforderungen; zu ihrer Sicherung kann daher, auch wenn sie dem Unterhalte des Berechtigten dienen, eine einstweilige Verfügung nur nach Maßgabe des § 379 EO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0005241Dokumentnummer
JJR_19380216_OGH0002_0010OB00111_3800000_001