Norm
LiegTeilG §28Rechtssatz
Das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des § 28 Abs 1 LiegTeilG ist auch dann einzuleiten, wenn das Grundbuchsgericht aus Anlaß einer Exekution amtlich davon Kenntnis erlangt, daß die bücherliche Eintragung des Liegenschaftseigentümers unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0066376Dokumentnummer
JJR_19380301_OGH0002_0030OB00112_3800000_001