Norm
ZPO §577 Abs1Rechtssatz
Handelt es sich um ein nach dem Privatrecht zu beurteilendes Rechtsverhältnis, so liegt nicht eine Angelegenheit vor, die ausschließlich in die Zuständigkeit eines Vereinsschiedsgerichtes gehört. In einem solchen Fall ist die Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruches durch das ordentliche Gericht dann zulässig, wenn zwingende Rechtsvorschriften verletzt oder die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das einzuhaltende Verfahren außer acht gelassen wurden. Die Unwirksamkeit des Schiedsspruches hat nicht unter allen Umständen die Beseitigung des Schiedsvertrages zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0045303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022