Norm
EO §251 Z3Rechtssatz
§ 251 Z 3 EO ist immer anzuwenden, wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten die Ernährung seiner Familie durch den Entzug der betreffenden Nutztiere gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003489Dokumentnummer
JJR_19380317_OGH0002_0010OB00206_3800000_001