Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Wenn unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit in § 233 ABGB beispielsweise der Vergleich eines Rechtsstreites angeführt ist, so gehört zu diesen Geschäften - auch der Vergleich über eine streitige Entschädigungssumme, die zwar noch nicht eingeklagt wurde, aber jederzeit eingeklagt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0049044Dokumentnummer
JJR_19380317_OGH0002_0020OB00175_3800000_001