Norm
EO §99Rechtssatz
Wurde vor Bewilligung der Zwangsverwaltung eines Hausanteiles eine große Instandhaltungsarbeit an dem Haus durchgeführt und deren Bezahlung in der Art geregelt, daß sie aus den künftig abreifenden Hauserträgnissen erfolgen soll, so kann der Zwangsverwalter die Ausfolgung von Erträgnissen nur begehren, soweit nach der vereinbarungsgemäßen Bezahlung der geleisteten Instandhaltungsarbeiten noch etwas erübrigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002848Dokumentnummer
JJR_19380322_OGH0002_0030OB00191_3800000_001