Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Die auf Grund einer später mit Wirkung vom Klagstag herabgesetzten Alimentationsverpflichtung zu viel bezahlten Unterhaltsbeträge sind keine Vorauszahlung künftiger Alimente, sondern gegen den Unterhaltspflichtigen lediglich eine Forderung auf Rückzahlung der Mehrleistung. Gegen gesetzliche Unterhaltsansprüche ist eine Kompensation nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033746Dokumentnummer
JJR_19380325_OGH0002_0030OB00129_3800000_001