Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Der Annahmeverzug gibt an sich kein Rücktrittsrecht, er ist aber in der Regel als Erklärung zu verstehen, daß der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten will. (Die Entscheidung erging zu Art 343 AHGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0025502Dokumentnummer
JJR_19380325_OGH0002_0030OB00211_3800000_001