Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0047130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020