RS OGH 1938/3/25 3Ob26/38, 1Ob717/52, 6Ob408/60, 3Ob21/65, 6Ob717/77, 3Ob57/81, 8Ob511/84, 5Ob2104/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1938
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Norm

ABGB §91 C6

Rechtssatz

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 26/38
    Entscheidungstext OGH 25.03.1938 3 Ob 26/38
    Veröff: SZ 20/83
  • 1 Ob 717/52
    Entscheidungstext OGH 17.09.1952 1 Ob 717/52
    nur: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. (T1)
  • 6 Ob 408/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 408/60
    nur T1
  • 3 Ob 21/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1965 3 Ob 21/65
    Beisatz: Wie auch bei Ehen, kann bei Lebensgemeinschaften das eine oder andere Merkmal fehlen. (T2)
  • 6 Ob 717/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 6 Ob 717/77
    nur T1; Veröff: RZ 1978/45 S 86
  • 3 Ob 57/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 57/81
    Vgl; Beisatz: Ein gelegentliches, wenn auch häufes Übernachten eines Mannes in der Wohnung einer Frau, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. - Keine Wohngemeinschaft. (T3)
  • 8 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 511/84
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 2104/96i
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2104/96i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Lebensgemeinschaft: eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau. (T4)
  • 3 Ob 237/11s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 237/11s
    nur T1; Beisatz: Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. (T5)
  • 3 Ob 241/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 241/13g
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 31/14a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 31/14a
    Auch
  • 3 Ob 35/20y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 35/20y
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0047130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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