RS OGH 1938/3/25 3Ob124/38, 3Ob113/91, 3Ob119/93, 3Ob148/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1938
beobachten
merken

Norm

EO §37 Abs1 Ab

Rechtssatz

Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/38
    Entscheidungstext OGH 25.03.1938 3 Ob 124/38
    DREvBl 1938/339
  • 3 Ob 113/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
    Auch
  • 3 Ob 119/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
    nur: Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. (T1) Veröff: SZ 67/61
  • 3 Ob 148/10a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten