Norm
EO §37 Abs1 AbRechtssatz
Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011