Norm
ZPO §19 IBRechtssatz
Zieht die Prozesspartei die Revision zurück, dann steht dem Nebenintervenienten das Revisionsrecht nur zu, wenn ihm die Stellung nach § 20 ZPO zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0035505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013