Norm
EO §10 BRechtssatz
Die Klage nach § 10 EO ist eine Feststellungsklage. Hat die Partei im Hinblick auf die teilweise von der Rechtswissenschaft vertretene Ansicht eine Leistungsklage eingebracht, so darf dies dem Kläger nicht schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021