Norm
EO §308 Abs1 ARechtssatz
Auch im Falle der Überweisung einer Forderung zur Einziehung kann der Verpflichtete immer noch den gerichtlichen Erlag der Forderung geltend machen, wenn auch die Verfügung über die Forderung während des Rechtsstreites an den Überweisungsgläubiger übergegangen ist (vgl GlUNF 3836 und 6947, ZBl 1912/496; entgegengesetzt GlUNF 3379).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003877Dokumentnummer
JJR_19380330_OGH0002_0010OB00286_3800000_001