Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
Lautet der Exekutionstitel (Vergleich) auf Räumung, wenn der Mieter entgegen seinem Versprechen den Zinsrückstand binnen einer bestimmten Frist nicht bezahlt hat, so darf die Exekutionsbewilligung auf Räumung nicht vom Nachweis der Nichtbezahlung des Zinses durch den Mieter abhängig gemacht werden; es bleibt diesem nur offen, die Behauptung, dass er den Zins bezahlt hat, durch Klage nach § 36 EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0001514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013