Norm
ABGB §1175 A4Rechtssatz
Tritt ein Gesellschafter seinen Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag einem Dritten ab, so kann sich die Abtretung wegen der Eigenart der Gesellschaft nur auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht auf die Herrschaftsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse erstrecken, die dem Gesellschafter zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0022304Dokumentnummer
JJR_19380331_OGH0002_0030OB00199_3800000_001