Norm
ABGB §471Rechtssatz
Wurden die Sachen, an denen der Verwahrer für seine Einlagerungskosten ein Zurückbehaltungsrecht hatte, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung des Verwahrers im Verwahrungsraum versteigert, so ist der nach Tilgung der vollstreckbaren Forderung verbleibende Rest nicht dem Verpflichteten auszufolgen, sondern wegen der Verwahrungskosten eine Verteilungsverhandlung anzuordnen. Der Verwahrer hat dadurch, daß er die Versteigerung der zurückbehaltenen Sachen in seinen Räumen durchgesetzt hat, sein Zurückbehaltungsrecht nicht verwirkt, sonder hat Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung an Einlagerungskosten im Range des erworbenen Zurückhaltungsrechtes vor später erworbenen Pfandrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003749Dokumentnummer
JJR_19380405_OGH0002_0030OB00273_3800000_001