Norm
ABGB §1479Rechtssatz
Wird für eine Forderung, die nach § 1486 ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0034150Dokumentnummer
JJR_19380411_OGH0002_0020OB01100_3700000_001