Norm
ZPO §503 E4bRechtssatz
Die Unterlassung einer Unterstellung eines Sachverhaltes unter eine Gesetzesbestimmung kann nur mit der Rechtsrüge bekämpft werden. Mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO kann nur ein Mangel bekämpft werden, der sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0043331Dokumentnummer
JJR_19380420_OGH0002_0020OB00307_3800000_001