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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. H in L, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Anwaltskanzlei-KEG in Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 8. Mai 1998, Zl RV 109/1-6/98, betreffend Umsatzsteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall beruht auf dem selben Sachverhalt, wie er dem mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 97/14/0140, entschiedenen Beschwerdefall zu Grunde lag. Im vorliegenden Beschwerdefall ist - vor diesem Sachverhalt, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - die Frage strittig, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die für den Peugeot 806 geltend gemachte Vorsteuer zu Recht verweigert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im zitierten Erkenntnis vom 30. Oktober 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, die Aufwendungen für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte seien unter den gegebenen Umständen ausschließlich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, aus den dort angeführten Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, als dem Gesetz entsprechend erkannt. Unbestritten ist, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem in Rede stehenden Peugeot 806 unternommen wurden und die Verwendung dieses Fahrzeuges überwiegend für diese Fahrten erfolgten. Daraus ergibt sich, dass eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges für unternehmerische Zwecke im Sinn des § 2 UStG 1972 nicht erfolgte und die Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 UStG 1972 daher nicht gegeben sind. Der Vorsteuerabzug für das betreffende Fahrzeug wurde daher zu Recht verweigert.
Es war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf das zitierte Erkenntnis vom 30. Oktober 2001 in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 27. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140102.X00Im RIS seit
26.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010