Norm
ZPO §377Rechtssatz
Ob eine Partei nach § 377 ZPO eidlich zu vernehmen ist, ist eine Frage des Ermessens des Gerichtes, die unter Beachtung aller maßgebenden Umstände vom Gerichte pflichtgemäß zu lösen ist. Die Unterlassung der eidlichen Einvernahme bildet keinen Mangel des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0040633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018