RS OGH 1938/4/22 2Ob315/38, 1Ob488/53, 7Ob527/56, 6Ob340/64, 8Ob103/65, 1Ob209/67, 6Ob223/69, 2Ob357

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Veröffentlicht am 22.04.1938
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Norm

ZPO §377
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Ob eine Partei nach § 377 ZPO eidlich zu vernehmen ist, ist eine Frage des Ermessens des Gerichtes, die unter Beachtung aller maßgebenden Umstände vom Gerichte pflichtgemäß zu lösen ist. Die Unterlassung der eidlichen Einvernahme bildet keinen Mangel des Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0040633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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