RS OGH 1938/4/26 3Ob348/38, 2Ob834/32

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Veröffentlicht am 26.04.1938
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Norm

EO §341 F
Trafikantenvorschrift §34

Rechtssatz

Da das noch nicht aufgehobene Hofkammerdekret vom 13.Oktober 1844, JGS 840, eine Exekution auf Tabakverschleisse grundsätzlich als zulässig erklärt, können die Bestimmungen der Trafikantenvorschrift nur als eine vertragsmässige Regelung aufgefasst werden. Es ist daher eine Exekution auf eine Tabaktrafik grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch deren Durchführung mit Rücksicht auf die angeführten Bestimmungen von der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde abhängig. Die Zulässigkeit der Exekution auf den zusätzlich betriebenen Handel mit Kurzwaren hängt davon ab, ob der Tabakverschleiss in Exekution gezogen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 834/32
    Entscheidungstext OGH 09.08.1932 2 Ob 834/32
    Siehe jedoch; Beisatz: Die Tabaktrafik als Unternehmen ist nicht Gegenstand einer Exekution. (T1) = SZ 14/160
  • 3 Ob 348/38
    Entscheidungstext OGH 26.04.1938 3 Ob 348/38
    DREvBl 1938/274

Schlagworte

Trafikantenvorschrift von 10.6.1911 FMVdg Bl Nr 104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0004271

Dokumentnummer

JJR_19380426_OGH0002_0030OB00348_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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