Norm
AnfO §20Rechtssatz
Die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einer Hypothek bewirkt, daß der auf die Hypothek entfallende Anteil aus dem Meistbot grundsätzlich (§ 214 Abs 2 EO) bar zuzuweisen ist (§ 220 Abs 1 und 4 EO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage hindert aber den Hypothekargläubiger nicht an der Erklärung, mit der Übernahme der Hypothek durch den Ersteher einverstanden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002984Dokumentnummer
JJR_19380427_OGH0002_0020OB00294_3800000_001