Norm
ZPO §232Rechtssatz
Erklärt der Kläger nach der ersten Tagsatzung, daß er die Klage, die er gegen eine prozeßunfähige und durch den gesetzlichen Vertreter nicht vertretene Person erhoben hatte, mit Vorbehalt des Anspruches zurückziehe, so können die beklagte Partei und ihr Vertreter dieses beseitigte nichtige Verfahren nicht zum Anlaß der Einrede der Streitanhängigkeit gegen eine neu eingebrachte Klage nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0039459Dokumentnummer
JJR_19380427_OGH0002_0030OB00309_3800000_001