Norm
EO §39 Z2 IRechtssatz
Wurde eine Versteigerung entgegen der Vorschrift des § 151 Abs 3 EO vor Ablauf der in dieser Gesetzestelle angegebenen Frist rechtskräftig bewilligt, so bewirkt die Verletzung dieser Vorschrift nicht eine von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeit des Verfahrens. Die Verletzung dieser Vorschrift bildet weder einen Einstellungsgrund nach § 39 Z 2 EO, noch liegt einer der anderen im § 39 EO aufgezählten Fälle der Einstellung der Exekution vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0001310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012