Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat bei einer Mehrheit von Erben an sämtliche Erben stattzufinden. Die Bestellung eines von mehreren Erben zum Nachlaßverwalter kann nur mit Zustimmung sämtlicher übriger Erben erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018