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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. September 2001, Zl. Ib-277-99/2001, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer ua. die Lenkberechtigung für vier Wochen entzogen. Die Zustellung erfolgte am 30. Mai 2001. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 eine an das Bezirksgericht Bregenz adressierte Berufung zur Post gegeben hatte, die beim Landeshauptmann von Vorarlberg erst am 21. Juni 2001 einlangte, stellte der Beschwerdeführer am 6. August 2001 einen an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Mit Spruchpunkt I seines Bescheides vom 6. September 2001 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab; mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
Ausschließlich gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 der belangten Behörde die Gelegenheit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ein Vorbringen zu erstatten, welches geeignet wäre, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung - hier: Unzuständigkeit der belangten Behörde - als nicht gegeben erkennen zu lassen. Eine Reaktion der belangten Behörde unterblieb.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung diejenige Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Versäumte Handlung war im vorliegenden Fall die Einbringung der Berufung, die gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher ausschließlich die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Aus diesen Erwägungen war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110304.X00Im RIS seit
12.02.2002